Jugendschutz

Kein Alkoholverkauf an Minderjährige


Wir freuen uns über jeden Menschen, der unseren Wein genießen will.

Aber wer noch nicht erwachsen ist, muss noch warten.


Nach dem Auszug aus dem Jugendschutzgesetz erfahren Sie, wie unsere Altersüberprüfung funktioniert.

Einklappbarer Inhalt

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2730), letzte Änderung vom 9. April 2021;

§1 Begriffsbestimmungen (Auszug)


(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,

3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,

4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

§9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,

2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten
Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

Altersüberprüfung mit Ident-Check

Für unsere Kunden ist die Altersüberprüfung kostenlos.

Die Identitätsprüfung ist erforderlich um sicherzustellen, dass Sie als Empfängerin oder Empfänger des Weinpakets auch wirklich volljährig sind. Es reicht für den Jugendschutz nicht aus, wenn das Weinpaket einfach nur an jemand volljähriges abgegeben wird. Das kann man nur im Einzelhandel machen, wo immer der Kunde selbst im Geschäft ist und man den Wein persönlich an den Kunden übergibt. Im Versandhandel sieht der Paketbote nicht, ob die Kundin oder der Kunde volljährig ist. Beim Standardversand übergibt der Paketbote das Paket nicht unbedingt an die Kundin oder den Kunden selbst, sondern an eine beliebige Person an der Empfängeradresse.

Zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes lassen wir bei unserem Weinverkauf von unserem Versanddienstleister eine Alters- und Identitätsüberprüfung durchführen, die den Anforderungen der Rechtsprechung an den Jugendschutz entspricht.

Wir stellen den Jugendschutz sicher mit dem Ident-Check von DHL. Der Wein wird nur an Sie persönlich abgegeben, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind. Um die Richtigkeit festzustellen, müssen Sie ein gültiges Ausweisdokument vorzeigen. Die Paketzustellerin oder der Paketzusteller vergleicht die Daten aus dem Ausweis mit den Adressdaten Ihres Weinpakets und überprüft, ob Sie volljährig sind.

Die Ausstellung einer Vollmacht ist leider nicht möglich. Wir müssen sicherstellen, dass der Jugendschutz nicht umgangen werden kann. Sollten Sie bei der Lieferung nicht zu Hause sein, können Sie Ihren Wein im Paket-Shop abholen.